Ein Händler darf als Laufleistung eines gebrauchten Fahrzeugs im Vertrauen auf die Angaben des Vorbesitzers gemäß den vorliegenden Tacho-Daten angeben. Anders müsste er nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin nur handeln, wenn er deutliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der gemachten Angaben hätte.